Segler-Verband Sachsen e.V.

(SVS)

Entnahme privater Sportgeräte vom Vereinsgelände

Liebe Segelfreunde,
aufgrund des Artikels in der Leipziger Volkszeitung vom 23.4. und der Anfrage unseres Präsidenten Reinhard Bläser an die Stadt Leipzig wurde uns heute folgende Information zur Nutzung privater Boote vom Vereins­gelände aus durch das Ordnungs­amt der Stadt Leipzig per E-Mail bereit gestellt. Der Inhalt gilt nach eben­dieser Aussage für ganz Sachsen.
Mit der hier ab­ge­bildeten Antwort des Ordnungs­amtes der Stadt Leipzig erübrigen sich alle weiteren Anfragen von Vereinen zu diesem Thema.

Euer Segler-Verband Sachsen
Jana Weißbach
Geschäftsstelle

§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staats­ministeriums für Soziales und Gesell­schaft­lichen Zusammen­halt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 regelt, dass unter anderem die folgenden Ein­rich­tungen oder Angebote für den Publikums­ver­kehr nicht ge­öffnet werden dürfen:
- Sportstätten und
- Vereinssport.
Auf Grund dessen ist der Sportbetrieb auf und in allen öffent­lichen und privaten Sport­anlagen derzeit sowohl für die allgemeine Öffent­lich­keit als auch im Verein untersagt.

... Jedoch kann den Eigen­tümern der Boote nicht der Zugang zu Ihrem Eigentum verwehrt werden. Insofern ist es zulässig, wenn die Eigen­tümer Ihre Boote von dem Gelände ab­holen bzw. wieder dort ab­stellen. Hierbei sind jedoch die folgenden Punkte ein­zu­halten:

- Eine Öffnung des Geländes für die Öffent­lich­keit/den Sport­betrieb darf nicht er­folgen. Es ist sicher­zu­stellen, dass lediglich die Eigen­tümer der Boote das Gelände betreten können und danach der Zugang wieder versperrt wird.
- Die Grund­sätze zur Kontakt­beschränkung nach § 1 und der Kontakt­be­schränkungen nach § 2 SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 sind einzuhalten.
- Eine Nutzung weiterer Räume oder Flächen des Geländes außer derer zur Abholung und dem Abstellen notwendigen Flächen des Geländes ist nicht zulässig.
- Am Zugang zum Gelände sind geeignete Maß­nahmen zu treffen, um diesen zu desinfizieren bzw. eine Infektions­übertragung zu ver­hindern.

und
Ausnahmeanträge einzelner Segel­vereine sind nicht erforder­lich und nicht vor­ge­sehen. Die Ver­ordnung gilt im gesamten Frei­staat Sachsen und wird im oben aus­ge­führten Sinne ausgelegt.

Der komplette E-Mail-Verlauf ist hier abrufbar.

Weiterführende Links: • LVZ Artikel Wassersport trotz Corona - 23.04.2020
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums - 17.(20.) April 2020
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - 31. März 2020
Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten.
Amtliche Bekanntmachungen - Sächsische Staatsregierung

Wassersport trotz Corona - LVZ 23.04.2020 22:46Uhr