Liebe Segelfreunde,
aufgrund des Artikels in der Leipziger Volkszeitung vom 23.4. und der Anfrage unseres Präsidenten Reinhard Bläser an die Stadt Leipzig wurde uns heute folgende Information zur Nutzung privater Boote vom Vereinsgelände aus durch das Ordnungsamt der Stadt Leipzig per E-Mail bereit gestellt. Der Inhalt gilt nach ebendieser Aussage für ganz Sachsen.
Mit der hier abgebildeten Antwort des Ordnungsamtes der Stadt Leipzig erübrigen sich alle weiteren Anfragen von Vereinen zu diesem Thema.
Euer Segler-Verband Sachsen
Jana Weißbach
Geschäftsstelle
§ 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 regelt, dass unter anderem die folgenden Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden dürfen:
- Sportstätten und
- Vereinssport.
Auf Grund dessen ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen derzeit sowohl für die allgemeine Öffentlichkeit als auch im Verein untersagt.
... Jedoch kann den Eigentümern der Boote nicht der Zugang zu Ihrem Eigentum verwehrt werden. Insofern ist es zulässig, wenn die Eigentümer Ihre Boote von dem Gelände abholen bzw. wieder dort abstellen. Hierbei sind jedoch die folgenden Punkte einzuhalten:
- Eine Öffnung des Geländes für die Öffentlichkeit/den Sportbetrieb darf nicht erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass lediglich die Eigentümer der Boote das Gelände betreten können und danach der Zugang wieder versperrt wird.
- Die Grundsätze zur Kontaktbeschränkung nach § 1 und der Kontaktbeschränkungen nach § 2 SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 sind einzuhalten.
- Eine Nutzung weiterer Räume oder Flächen des Geländes außer derer zur Abholung und dem Abstellen notwendigen Flächen des Geländes ist nicht zulässig.
- Am Zugang zum Gelände sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um diesen zu desinfizieren bzw. eine Infektionsübertragung zu verhindern.
und
Ausnahmeanträge einzelner Segelvereine sind nicht erforderlich und nicht vorgesehen. Die Verordnung gilt im gesamten Freistaat Sachsen und wird im oben ausgeführten Sinne ausgelegt.
Der komplette E-Mail-Verlauf ist hier abrufbar.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums - 17.(20.) April 2020
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - 31. März 2020
Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten.
Amtliche Bekanntmachungen - Sächsische Staatsregierung