Sportboote: Wo und wofĂźr gilt FĂźhrerscheinpflicht? Artikel der Landesdirektion Sachsen (LDS)
DSV: Neuregelung der FĂźhrerscheinpflicht in Deutschland - 17. Oktober 2012, Text im Original unter www.dsv.org
Im Binnen- und Seebereich gilt von heute an eine FĂźhrerscheinpflichtgrenze von 11,03 kW (15 PS)
Im Einzelnen:
Im Bereich der SeeschifffahrtstraĂen ist wie bisher ohne Altersgrenze das nicht gewerbsmäĂige FĂźhren eines Sportbootes mit einer Nutzleistung bis zu 3,68 kW (5 PS) zulässig. Die Aufsichtspflicht der Eltern bleibt unberĂźhrt. Bei einer Nutzleistung von 3,68 kW (5 PS) bis zu einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) muss der SchiffsfĂźhrer mindestens 16 Jahre alt sein.
Ab einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) ist der SportbootfĂźhrerschein-See vorgeschrieben.
Auf den BinnenschifffahrtstraĂen des Bundes mit Ausnahme des Rheins gilt die Altersgrenze von 16 Jahren auch fĂźr das fahrerlaubnisfreie FĂźhren von Sportbooten bis zu 11,03 kW (15 PS) und unter 15 m Länge.
Ab einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) ist der SportbootfĂźhrerschein-Binnen vorgeschrieben.
Auf dem Rhein gilt unverändert die Fahrerlaubnispflicht fßr Sportboote mit einer Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS). Zum Fßhren von Segelsurfbrettern im Binnenbereich ist kein Sportbootfßhrerschein mehr erforderlich. Die Fahrerlaubnisregelungen fßr Landesgewässer und den Bodensee sind derzeit unverändert. Hamburg, 17. Oktober 2012
Fßhrerscheinpflicht auf sächsischen Gewässern
Nach der neuen Regelung (seit 17.Okt. 2012) - dies gilt fĂźr nicht gewebsmäĂige Bootsnutzung und nicht auf dem Rhein - gilt auf BinnenschifffahrtsstraĂen (entspricht den BundeswasserstraĂen) die neue Freigrenze von 15 PS. Ein SBF-Binnen Motor ist demnach erst vorgeschrieben, wenn die Nennleistung des Motors darĂźber liegt.
Die neue oben genannte Regelung gilt !nicht! fßr Landesgewässer oder kommunale/ private Gewässer. Eine Anpassung mag angestrebt sein, dies liegt in der Hoheit der Länder/ Kommunen und wird bekannt gegeben, sobald dort neue Regelungen festgesetzt werden.
Damit gilt ab sofort (17. Okt. 2012) bis auf weiteres Folgendes:
Auf der Elbe gilt der amtliche Sportbootfßhrerschein Binnen fßr nicht gewerblich genutzte Sportboote bis 15 m Länge und ab 15 PS (11,03 kW).
Fßr Sportboote 15 - 25 m Länge ist das Sportschifferzeugnis bzw. das Sportpatent erforderlich.
Seit 01.04.02 gilt unverändert im Geltungsbereich der BinnenschifffahrtsstraĂen-Ordnung die 0,5-Promille-Grenze. Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Promille ein Sportboot fĂźhrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Ab sofort ist fĂźr das Segelsurfen auf BinnenschifffahrtsstraĂen kein SBF-Binnen mehr erforderlich.
Auf allen Landesgewässern, wie den Talsperren PÜhl, Pirk, Kriebstein, Bautzen, Quitzdorf und den Seen Knappensee und Kulkwitzer See gilt per April 2004 die Sächsische Landesschifffahrtsverordnung. Sie schreibt Fßhrerscheinpflicht (es gelten als gleichwertig: DSV-Befähigungsnachweise, Sportsegelschein, DSV-Jßngstensegelschein bis 17 Jahre) ab einer Segelfläche von 6 Quadratmeter vor. Die Fßhrerscheinpflicht fßr Motorboote besteht hier ab einer Motorleistung von 15 PS (11,03 KW)
Auf Gewässern, die weder Bundesgewässer noch Landesgewässer sind bzw. wo die Landesschifffahrts-Verordnung nicht gilt (neue Tagebauseen, z.B. Cospudener See, Markkleeberger See, ...) gelten die Gewässerbenutzungsordnungen der jeweiligen zuständigen Verwaltungsebene.
Der Fahrzeugfßhrer und ebenso der Rudergänger eines Bootes mit Maschinenantrieb muss im Seebereich ab 5 PS Motorleistung mindestens 16 Jahre alt sein, im Binnenbereich muss er generell - unabhängig von der Motorleistung - mind. 16 Jahre alt sein. Die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten bleibt unverändert.
Fazit:
Ein Wassersportler muss also wissen, ob er auf Bundesgewässer, Landes- oder Kommunalgewässer, Binnen- oder SeeschifffahrtsstraĂe unterwegs ist. Er muss sich Ăźber die regionalen Gegebenheiten vor Fahrtantritt informieren.
Sobald er andere Sportfreunde unterweist oder mitnimmt und ein Skipperhonorar erhält oder von allgemeinen Crewleistungen (Bordkasse) freigestellt wird, muss die Frage geklärt werden, ob dies bereits unter die gewerbliche Nutzung fällt.
Grundsätzlich hat der Schiffsfßhrer immer die Pflicht, sich vor Fahrtantritt zu Informieren und er muss sich, ob Fßhrerschein oder nicht, an die geltenden Ausweichregeln und sonstigen Vorschriften halten und stets so handeln, wie es die gute Seemannschaft verlangt und so, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
letztendlich: Es darf abgewartet werden, mit welchen Konsequenzen die Anbieter von Sporthaftpflicht-/ Skipper-, Kautionsversicherungen auf diese Regelung reagieren werden.
Unabhängig davon:
Segeln ist und bleibt eine der faszinierendsten Sportarten, die kĂśrperliche, geistige und soziale Kompetenzen in einer Weise schult, wie kaum eine andere Sportart es vermag.
Die Neuregelung zum 17. Oktober 2012 hat m.E. nicht wirklich eine Vereinfachung der Thematik gebracht. Trotzdem stellt es fĂźr Segler und auch fĂźr Neu-Begeisterte keine wirkliche Barriere dar.
Die Aneignung von Wissen Ăźber das gesetzlich vorgeschriebene MaĂ hinaus war und ist schon immer Bestandteil einer Seglerkarriere, sei es im Regatta-, Fahrtensegeln oder im entspannten Freizeitsegeln.
jw - svs