Stellungnahme des SVS zur Novellierung des sächsischen Naturschutzgesetzes
Bis zum 20. 03. 2006 war dem Landeseglerverband die MĂśglichkeit eingeräumt worden, zur Ăberarbeitung des sächsischen Naturschutzgesetzes die Stellungnahme aus Sicht der Segler abzugeben.
Die Textform unserer Stellungnahme an das SMUL Sachsen gibt es hier:
Der SVS begrĂźĂt die Novellierung des sächsischen Naturschutzgesetzes, da hierdurch die Rahmenbedingungen fĂźr eine geordnete und nachhaltige Pflege und Nutzung der vorhandenen Ressourcen fĂźr die Zukunft gesichert wird.
Der Segelsport, welchen die dem SVS angehÜrenden Vereine ausßben, gehÜrt aufgrund seiner Geschichte zu den historischen Nutzungen der sächsischen Gewässer, seien es Flßsse, Talsperren, natßrliche und durch Tagebau entstandene Seen.
Der Segelsport ist des weiteren als Natursportart mit besonderer Spezifik gekennzeichnet. Er ist an ausreichend groĂe und von Wind beeinflusste Wasserflächen angewiesen.
Aufgrund dieser Tatsache und weil der Segelsportler fĂźr die AusĂźbung des Segelns auf die Natur- und Witterungsverhältnisse angewiesen ist, besteht gerade unter den organisierten Segelsportlern ein groĂes Verständnis um die Zusammenhänge von Umweltprozessen. Da intakte und nachhaltig nutzbare Gewässer die wassersportliche Grundlage der Segelsportler darstellt, sind sie an deren Erhaltung primär interessiert.
Der nachhaltige Umgang mit der Natur ist darum Bestandteil der Satzungen unserer Vereine.
Der SVS begrĂźĂt die Formulierung im §1a Abs. 1 Punkt13 in der Novellierung, da sie die Stellung der GesundheitsfĂśrderung durch den Sport in der Natur hervorhebt.
§21 Abs. 2, Punkt4: âDer Sport in der freien Natur fĂśrdert nachweislich die Gesundheit des Menschen.â Der Segelsport gehĂśrt zu den âNatursportartenâ, da er fĂźr die AusĂźbung zwingend auf die Nutzung von Wasserflächen angewiesen ist. Damit der vereinsorganisierte Segelsport auch in Zukunft eine Plattform der sozialen und gesundheitsfĂśrdernden Freizeitbetätigung der sächsischen BevĂślkerung sein kann, sollten folgende Standpunkte bei der Novellierung unbedingt berĂźcksichtigt werden.
1. Bestandschutz fßr Anlagen und Betätigungen: Bestehende Wassersportanlagen von Vereinen sowie die damit verbundene Nutzung der Anlagen und der Gewässer fßr den Segelsport haben Bestandsschutz. Die konkreten Veranstaltungen sind im jährlich erscheinenden Veranstaltungskalender aufgefßhrt. Dieser wird im Anhang angefßgt.
2. Begriffs-Erläuterung âEingriffâ: Der SVS bittet um folgende Feststellung:
Segelwettkämpfe u.a. Vereinsveranstaltungen am und auf Wasserflächen sind temporäre Ereignisse, welche keine dauerhaften und keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Umwelt haben. Es sind vorßbergehende Veranstaltungen mit sportlichem und Erholungscharakter, die die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigen. Da sie keinen Eingriff darstellen, bedßrfen sie keiner gesonderten Beantragung.
Wie bitten um Aufnahme der folgenden BegrĂźndung in den Gesetzestext:
Soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berßcksichtigt werden, ist die natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung grundsätzlich nicht als Eingriff anzusehen, da die Betätigung nur von kurzer Dauer ist und mit Ihr keine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Flächen verbunden ist. (aus der Stellungnahme des Deutschen Seglerverbandes e.V. (DSV) zum §18 BNatSchG)
3. Betretungsrecht und Gemeingebrauch: Im Landesgesetz sollte das Betretungsrecht einschlieĂlich der erlaubnisfreien Benutzung oberirdischer Gewässer (Gemeingebrauch) ausdrĂźcklich geregelt und benannt werden (aus der Stellungnahme des DSV zum §56 BNatSchG)
4. âNatura 2000â-Flächen: Der SVS fordert die Herausnahme von Wassersport-Anlagen aus Gebieten, die nach §22 unter den Schutz des Ăśkologischen Netzes âNatura 2000â fallen sollen. Eine Einbeziehung der vereinsgenutzten Wassersportanlagen wĂźrde eine Einschränkung der Nutzung nach sich ziehen, die die AusĂźbung der Sportart erheblich beeinträchtigen wĂźrde. Eine Verlagerung der bestehenden Anlagen an der Elbe, an den Tagebauseen: wie z. Bsp. Am Knappensee, am Stausee Bautzen und anderen Gewässern wäre nicht zumutbar. Gemäà §22a Abs. 3 sollten dort untervertragliche Vereinbarungen der Unterschutzstellung vorgezogen werden.
5. Mitwirkungsrecht: Der SVS bittet um Berßcksichtigung des folgenden Sachverhalts und Benennung im sächsischen Naturschutzgesetz: Auch Vereine, welche die FÜrderung einer nach diesem Gesetz natur- und landschaftsverträglichen sportlichen Betätigung in Ihrer Satzung verankert haben, und sofern sie von Rechtsverordnungen betroffen sind, soll ein Mitwirkungsrecht in Form von fachlicher Stellungnahme und AnhÜrung bei der Gebietsbenennung fßr besonders Geschßtzte Biotope gewährt werden. (aus der Stellungnahme des DSV zu den §§58-60 BNatSchG)
6. § 26 Absatz 3: Gemäà dem Grundsatz der Gleichbehandlung bitten wir um die Aufnahme des Segelsports als besondere Natursportart in den Gesetzestext entsprechend der Formulierung im § 26 Absatz 3: (Felsklettern).
Vorschlag zum Text:
(zu 3) .. unberĂźhrt bleibt die Zulässigkeit fĂźr das Befahren von Gewässern der Schutzgebiete âNatura 2000â und von Gebieten nach FFH- Richtlinie mit nicht motorbetriebenen Segelbooten und vergleichbaren Wasserfahrzeugen in der bisherigen Art und bisherigem Umfang, sofern davon keine nachhaltige Beeinträchtigung oder Gefährdung der SchutzgĂźter ausgeht. Dies gilt nicht fĂźr Vorschriften oder Festsetzungen in Rechtsverordnung, welche den Schutz von Uferzonen, geschĂźtzten Ufer-Bewuchs und besonders geschĂźtzten Bereichen regeln. Der organisierte Segelsport in Sachsen, vertreten durch den SVS, ist bestrebt und gewillt, seine Fachkompetenz in die Novellierung des sächsisches Naturschutzgesetzes einzubringen. Der SVS und die angeschlossenen Vereine werden Ihre Mitglieder auch weiterhin zur aktiven Umsetzung des Umweltschutzanliegens mobilisieren, da unser Sport die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege prinzipiell nicht beeinträchtigt.