Segler-Verband Sachsen e.V.

(SVS)

Stellungnahme des SVS zum sÀchsischen Naturschutz Gesetz

Stellungnahme des SVS zur Novellierung des sÀchsischen Naturschutzgesetzes
Bis zum 20. 03. 2006 war dem Landeseglerverband die Möglichkeit eingerĂ€umt worden, zur Überarbeitung des sĂ€chsischen Naturschutzgesetzes die Stellungnahme aus Sicht der Segler abzugeben.
Die Textform unserer Stellungnahme an das SMUL Sachsen gibt es hier:

Der SVS begrĂŒĂŸt die Novellierung des sĂ€chsischen Naturschutzgesetzes, da hierdurch die Rahmenbedingungen fĂŒr eine geordnete und nachhaltige Pflege und Nutzung der vorhandenen Ressourcen fĂŒr die Zukunft gesichert wird.
Der Segelsport, welchen die dem SVS angehörenden Vereine ausĂŒben, gehört aufgrund seiner Geschichte zu den historischen Nutzungen der sĂ€chsischen GewĂ€sser, seien es FlĂŒsse, Talsperren, natĂŒrliche und durch Tagebau entstandene Seen.
Der Segelsport ist des weiteren als Natursportart mit besonderer Spezifik gekennzeichnet. Er ist an ausreichend große und von Wind beeinflusste WasserflĂ€chen angewiesen.
Aufgrund dieser Tatsache und weil der Segelsportler fĂŒr die AusĂŒbung des Segelns auf die Natur- und WitterungsverhĂ€ltnisse angewiesen ist, besteht gerade unter den organisierten Segelsportlern ein großes VerstĂ€ndnis um die ZusammenhĂ€nge von Umweltprozessen. Da intakte und nachhaltig nutzbare GewĂ€sser die wassersportliche Grundlage der Segelsportler darstellt, sind sie an deren Erhaltung primĂ€r interessiert.
Der nachhaltige Umgang mit der Natur ist darum Bestandteil der Satzungen unserer Vereine.

Der SVS begrĂŒĂŸt die Formulierung im §1a Abs. 1 Punkt13 in der Novellierung, da sie die Stellung der Gesundheitsförderung durch den Sport in der Natur hervorhebt.

§21 Abs. 2, Punkt4: „Der Sport in der freien Natur fördert nachweislich die Gesundheit des Menschen.“ Der Segelsport gehört zu den „Natursportarten“, da er fĂŒr die AusĂŒbung zwingend auf die Nutzung von WasserflĂ€chen angewiesen ist. Damit der vereinsorganisierte Segelsport auch in Zukunft eine Plattform der sozialen und gesundheitsfördernden FreizeitbetĂ€tigung der sĂ€chsischen Bevölkerung sein kann, sollten folgende Standpunkte bei der Novellierung unbedingt berĂŒcksichtigt werden.

1. Bestandschutz fĂŒr Anlagen und BetĂ€tigungen: Bestehende Wassersportanlagen von Vereinen sowie die damit verbundene Nutzung der Anlagen und der GewĂ€sser fĂŒr den Segelsport haben Bestandsschutz. Die konkreten Veranstaltungen sind im jĂ€hrlich erscheinenden Veranstaltungskalender aufgefĂŒhrt. Dieser wird im Anhang angefĂŒgt.

2. Begriffs-ErlĂ€uterung „Eingriff“: Der SVS bittet um folgende Feststellung:
SegelwettkĂ€mpfe u.a. Vereinsveranstaltungen am und auf WasserflĂ€chen sind temporĂ€re Ereignisse, welche keine dauerhaften und keine nachhaltigen Auswirkungen auf die Umwelt haben. Es sind vorĂŒbergehende Veranstaltungen mit sportlichem und Erholungscharakter, die die Ziele und GrundsĂ€tze des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeintrĂ€chtigen. Da sie keinen Eingriff darstellen, bedĂŒrfen sie keiner gesonderten Beantragung.

Wie bitten um Aufnahme der folgenden BegrĂŒndung in den Gesetzestext:
Soweit dabei die Ziele und GrundsĂ€tze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berĂŒcksichtigt werden, ist die natur- und landschaftsvertrĂ€gliche sportliche BetĂ€tigung grundsĂ€tzlich nicht als Eingriff anzusehen, da die BetĂ€tigung nur von kurzer Dauer ist und mit Ihr keine VerĂ€nderung der Gestalt oder Nutzung von FlĂ€chen verbunden ist. (aus der Stellungnahme des Deutschen Seglerverbandes e.V. (DSV) zum §18 BNatSchG)

3. Betretungsrecht und Gemeingebrauch: Im Landesgesetz sollte das Betretungsrecht einschließlich der erlaubnisfreien Benutzung oberirdischer GewĂ€sser (Gemeingebrauch) ausdrĂŒcklich geregelt und benannt werden (aus der Stellungnahme des DSV zum §56 BNatSchG)

4. „Natura 2000“-FlĂ€chen: Der SVS fordert die Herausnahme von Wassersport-Anlagen aus Gebieten, die nach §22 unter den Schutz des ökologischen Netzes „Natura 2000“ fallen sollen. Eine Einbeziehung der vereinsgenutzten Wassersportanlagen wĂŒrde eine EinschrĂ€nkung der Nutzung nach sich ziehen, die die AusĂŒbung der Sportart erheblich beeintrĂ€chtigen wĂŒrde. Eine Verlagerung der bestehenden Anlagen an der Elbe, an den Tagebauseen: wie z. Bsp. Am Knappensee, am Stausee Bautzen und anderen GewĂ€ssern wĂ€re nicht zumutbar. GemĂ€ĂŸ §22a Abs. 3 sollten dort untervertragliche Vereinbarungen der Unterschutzstellung vorgezogen werden.

5. Mitwirkungsrecht: Der SVS bittet um BerĂŒcksichtigung des folgenden Sachverhalts und Benennung im sĂ€chsischen Naturschutzgesetz: Auch Vereine, welche die Förderung einer nach diesem Gesetz natur- und landschaftsvertrĂ€glichen sportlichen BetĂ€tigung in Ihrer Satzung verankert haben, und sofern sie von Rechtsverordnungen betroffen sind, soll ein Mitwirkungsrecht in Form von fachlicher Stellungnahme und Anhörung bei der Gebietsbenennung fĂŒr besonders GeschĂŒtzte Biotope gewĂ€hrt werden. (aus der Stellungnahme des DSV zu den §§58-60 BNatSchG)

6. § 26 Absatz 3: GemĂ€ĂŸ dem Grundsatz der Gleichbehandlung bitten wir um die Aufnahme des Segelsports als besondere Natursportart in den Gesetzestext entsprechend der Formulierung im § 26 Absatz 3: (Felsklettern).
Vorschlag zum Text:
(zu 3) .. unberĂŒhrt bleibt die ZulĂ€ssigkeit fĂŒr das Befahren von GewĂ€ssern der Schutzgebiete „Natura 2000“ und von Gebieten nach FFH- Richtlinie mit nicht motorbetriebenen Segelbooten und vergleichbaren Wasserfahrzeugen in der bisherigen Art und bisherigem Umfang, sofern davon keine nachhaltige BeeintrĂ€chtigung oder GefĂ€hrdung der SchutzgĂŒter ausgeht. Dies gilt nicht fĂŒr Vorschriften oder Festsetzungen in Rechtsverordnung, welche den Schutz von Uferzonen, geschĂŒtzten Ufer-Bewuchs und besonders geschĂŒtzten Bereichen regeln. Der organisierte Segelsport in Sachsen, vertreten durch den SVS, ist bestrebt und gewillt, seine Fachkompetenz in die Novellierung des sĂ€chsisches Naturschutzgesetzes einzubringen. Der SVS und die angeschlossenen Vereine werden Ihre Mitglieder auch weiterhin zur aktiven Umsetzung des Umweltschutzanliegens mobilisieren, da unser Sport die Ziele und GrundsĂ€tze des Naturschutzes und der Landschaftspflege prinzipiell nicht beeintrĂ€chtigt.