Segler-Verband Sachsen e.V.

(SVS)

Neue Landeschifffahrtsverordnung auf sächsischen Seen

Ab April 2004 gilt auf sächsischen Landesgewässern eine neue Landes­schiff­fahrts­verordnung. Der Segler- Verband Sachsen wurde neben dem Landessportbund und dem Landes­verband Sächsischer Angler in das beschränkte AnhĂśrungs­verfahren einbezogen. Wir konnten dabei einiges fĂźr die Segler erreichen, so zum Beispiel die GĂźltigkeit von DSV- Verbands- Scheinen gleich­berechtigt zu amtlichen FĂźhrerscheinen, die FĂźhrer­schein­befreiung beim Segeln unter Anleitung eines Übungs­leiters, kein Segel­verbot in Altarmen und eine Regelung des Still­liegens im Sinne der Segler.

Das Fazit vorab - auch wenn wir nicht alle WĂźnsche aus Sicht der Segler durch­setzen konnten, ist eine Verordnung entstanden, mit der die sächsischen Segler gut leben kĂśnnen. Umwelt­politische Restriktionen sind (bis auf eine) nicht enthalten bzw. konnten sogar entfernt werden. Das Präsidium des SVS hat in seiner Februar­sitzung beschlossen, diese Verordnung zu unterstĂźtzen.

Das Landesrecht lehnt sich weitest­gehend an das Bundesrecht auf den Bundes­wasser­strassen an, so gilt FĂźhrer­schein­pflicht fĂźr motor­getriebene Boote ab 3,68 Kilowatt.

Ab 6 qm Segelfläche ist die "FĂźhrer­scheinp­flicht" fĂźr Segel­boote vorge­schrieben. Die FĂźhrer­schein­pflicht ab einer bestimmten Segelfläche fand, nebenbei erwähnt, allgemeine Zustimmung in den Sondierungs­gesprächen mit verschiedensten Seglern. Dem amtliche FĂźhrerschein gleichwertig gelten Befähigungsnachweise des DSV, also der JĂźngstens­egelschein und der neue DSV-Sportsegelschein. FĂźhrer­schein­pflicht bedeutet Ăźbrigens MitfĂźhrpflicht auch zu Regatten (zumindest an Land sollt der Schein sein).

Segelboote ab eine Länge von 5,5 m sowie Motorboote ab 2,21 kW (3 PS) mĂźssen zusätzlich ein amtliches Kennzeichen fĂźhren. Hier empfiehlt es sich das amtliche Kennzeichen, welches in jedem DSV-Meßbrief enthalten ist , zu verwenden. Der SVS bemĂźht sich zur Zeit um eine gleich­berechtigte Anerkennung der Segelnummer.

FĂźr Kleinfahrzeuge gilt eine allgemeine Geschwindig­keitsbegrenzungen von 15 km/h, in Uferbereichen 7 km/h und bei mindestens 200 Meter breiten Gewässern außerhalb des 100-Meter-Ufer- Bereiches 30 km/h. Hier empfiehlt das SVS-Präsidium den Veranstaltern, bei Regatten mit entsprechend schnellen Bootsklassen fĂźr erforderliche Bereiche Ausnahmegenehmigungen zu beantragen.

Schleppende Kleinfahrzeuge dĂźrfen maximal 9 Kleinfahrzeuge im Anhang fĂźhren.
Diese Regelung kann im Erstfall zu Problemen führen. Das SVS- Präsidium akzeptiert aber die Begrenzung, da im Trainigsbetrieb eine ähnliche Empfehlung existiert, im Ernstfall beim Bergen zu Regatten gilt "Rettung von Leben vor Einhaltung von Gesetzen" und somit keine Begrenzung. Wir sehen sogar etwas Positives, diese Regelung verschafft uns Argumente, die Zulassung einer größeren Anzahl von Sicherungsbooten zu Regatten auf einigen Seen zu fordern.

Das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen, das Kite- Surfing, das Wasserskilaufen und das Jetbootfahren wird auf den sächsischen Landesgewässern verboten sein. Ausnahmen kann die SchifffahrtsbehÜrde zulassen. Wir werden uns um Ausnahmeregelungen fßr die betroffenen Segel- Funsportarten bemßhen.

Der SVS hat die Landesschifffahrtsverordnung in einem "zeitweisen Arbeitsausschuß", in dem von uns angesprochene Sportfreunde mitwirkten, intensiv diskutiert. Dank gilt hier besonders den Sportfreunden Winfried Kühn (Kriebstein), Manfred Dahms (Zittau), Jana Weißbach (Leipzig), Dr. Hartmut Herrlich (Dresden) sowie den Präsidiumsmitgliedern Günter Werner, Gerhard Schied und Dr. Stephan Großwig.

Ab Saisonbeginn gilt neues Recht auf allen schiffbaren Landesgewässern wie zum Beispiel den Talsperren Kriebstein, Bautzen , Pöhl und Pirk bis hin zum Knappensee. Damit wird die per Erlaß noch gültige Sportbootanordnung der DDR abgelöst.

tu