Ab April 2004 gilt auf sächsischen Landesgewässern eine neue Landesschifffahrtsverordnung. Der Segler- Verband Sachsen wurde neben dem Landessportbund und dem Landesverband Sächsischer Angler in das beschränkte AnhĂśrungsverfahren einbezogen. Wir konnten dabei einiges fĂźr die Segler erreichen, so zum Beispiel die GĂźltigkeit von DSV- Verbands- Scheinen gleichberechtigt zu amtlichen FĂźhrerscheinen, die FĂźhrerscheinbefreiung beim Segeln unter Anleitung eines Ăbungsleiters, kein Segelverbot in Altarmen und eine Regelung des Stillliegens im Sinne der Segler.
Das Fazit vorab - auch wenn wir nicht alle Wßnsche aus Sicht der Segler durchsetzen konnten, ist eine Verordnung entstanden, mit der die sächsischen Segler gut leben kÜnnen. Umweltpolitische Restriktionen sind (bis auf eine) nicht enthalten bzw. konnten sogar entfernt werden. Das Präsidium des SVS hat in seiner Februarsitzung beschlossen, diese Verordnung zu unterstßtzen.
Das Landesrecht lehnt sich weitestgehend an das Bundesrecht auf den Bundeswasserstrassen an, so gilt FĂźhrerscheinpflicht fĂźr motorgetriebene Boote ab 3,68 Kilowatt.
Ab 6 qm Segelfläche ist die "Fßhrerscheinpflicht" fßr Segelboote vorgeschrieben. Die Fßhrerscheinpflicht ab einer bestimmten Segelfläche fand, nebenbei erwähnt, allgemeine Zustimmung in den Sondierungsgesprächen mit verschiedensten Seglern. Dem amtliche Fßhrerschein gleichwertig gelten Befähigungsnachweise des DSV, also der Jßngstensegelschein und der neue DSV-Sportsegelschein. Fßhrerscheinpflicht bedeutet ßbrigens Mitfßhrpflicht auch zu Regatten (zumindest an Land sollt der Schein sein).
Segelboote ab eine Länge von 5,5 m sowie Motorboote ab 2,21 kW (3 PS) mĂźssen zusätzlich ein amtliches Kennzeichen fĂźhren. Hier empfiehlt es sich das amtliche Kennzeichen, welches in jedem DSV-MeĂbrief enthalten ist , zu verwenden. Der SVS bemĂźht sich zur Zeit um eine gleichberechtigte Anerkennung der Segelnummer.
FĂźr Kleinfahrzeuge gilt eine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzungen von 15 km/h, in Uferbereichen 7 km/h und bei mindestens 200 Meter breiten Gewässern auĂerhalb des 100-Meter-Ufer- Bereiches 30 km/h. Hier empfiehlt das SVS-Präsidium den Veranstaltern, bei Regatten mit entsprechend schnellen Bootsklassen fĂźr erforderliche Bereiche Ausnahmegenehmigungen zu beantragen.
Schleppende Kleinfahrzeuge dĂźrfen maximal 9 Kleinfahrzeuge im Anhang fĂźhren.
Diese Regelung kann im Erstfall zu Problemen fĂźhren. Das SVS- Präsidium akzeptiert aber die Begrenzung, da im Trainigsbetrieb eine ähnliche Empfehlung existiert, im Ernstfall beim Bergen zu Regatten gilt "Rettung von Leben vor Einhaltung von Gesetzen" und somit keine Begrenzung. Wir sehen sogar etwas Positives, diese Regelung verschafft uns Argumente, die Zulassung einer grĂśĂeren Anzahl von Sicherungsbooten zu Regatten auf einigen Seen zu fordern.
Das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen, das Kite- Surfing, das Wasserskilaufen und das Jetbootfahren wird auf den sächsischen Landesgewässern verboten sein. Ausnahmen kann die SchifffahrtsbehÜrde zulassen. Wir werden uns um Ausnahmeregelungen fßr die betroffenen Segel- Funsportarten bemßhen.
Der SVS hat die Landesschifffahrtsverordnung in einem "zeitweisen ArbeitsausschuĂ", in dem von uns angesprochene Sportfreunde mitwirkten, intensiv diskutiert. Dank gilt hier besonders den Sportfreunden Winfried KĂźhn (Kriebstein), Manfred Dahms (Zittau), Jana WeiĂbach (Leipzig), Dr. Hartmut Herrlich (Dresden) sowie den Präsidiumsmitgliedern GĂźnter Werner, Gerhard Schied und Dr. Stephan GroĂwig.
Ab Saisonbeginn gilt neues Recht auf allen schiffbaren Landesgewässern wie zum Beispiel den Talsperren Kriebstein, Bautzen , PÜhl und Pirk bis hin zum Knappensee. Damit wird die per Erlaà noch gßltige Sportbootanordnung der DDR abgelÜst.
tu