Ab April 2004 gilt auf sächsischen Landesgewässern eine neue Landesschifffahrtsverordnung. Der Segler- Verband Sachsen wurde neben dem Landessportbund und dem Landesverband Sächsischer Angler in das beschränkte Anhörungsverfahren einbezogen. Wir konnten dabei einiges für die Segler erreichen, so zum Beispiel die Gültigkeit von DSV- Verbands- Scheinen gleichberechtigt zu amtlichen Führerscheinen, die Führerscheinbefreiung beim Segeln unter Anleitung eines Übungsleiters, kein Segelverbot in Altarmen und eine Regelung des Stillliegens im Sinne der Segler.
Das Fazit vorab - auch wenn wir nicht alle Wünsche aus Sicht der Segler durchsetzen konnten, ist eine Verordnung entstanden, mit der die sächsischen Segler gut leben können. Umweltpolitische Restriktionen sind (bis auf eine) nicht enthalten bzw. konnten sogar entfernt werden. Das Präsidium des SVS hat in seiner Februarsitzung beschlossen, diese Verordnung zu unterstützen.
Das Landesrecht lehnt sich weitestgehend an das Bundesrecht auf den Bundeswasserstrassen an, so gilt FĂĽhrerscheinpflicht fĂĽr motorgetriebene Boote ab 3,68 Kilowatt.
Ab 6 qm Segelfläche ist die "Führerscheinpflicht" für Segelboote vorgeschrieben. Die Führerscheinpflicht ab einer bestimmten Segelfläche fand, nebenbei erwähnt, allgemeine Zustimmung in den Sondierungsgesprächen mit verschiedensten Seglern. Dem amtliche Führerschein gleichwertig gelten Befähigungsnachweise des DSV, also der Jüngstensegelschein und der neue DSV-Sportsegelschein. Führerscheinpflicht bedeutet übrigens Mitführpflicht auch zu Regatten (zumindest an Land sollt der Schein sein).
Segelboote ab eine Länge von 5,5 m sowie Motorboote ab 2,21 kW (3 PS) müssen zusätzlich ein amtliches Kennzeichen führen. Hier empfiehlt es sich das amtliche Kennzeichen, welches in jedem DSV-Meßbrief enthalten ist , zu verwenden. Der SVS bemüht sich zur Zeit um eine gleichberechtigte Anerkennung der Segelnummer.
Für Kleinfahrzeuge gilt eine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzungen von 15 km/h, in Uferbereichen 7 km/h und bei mindestens 200 Meter breiten Gewässern außerhalb des 100-Meter-Ufer- Bereiches 30 km/h. Hier empfiehlt das SVS-Präsidium den Veranstaltern, bei Regatten mit entsprechend schnellen Bootsklassen für erforderliche Bereiche Ausnahmegenehmigungen zu beantragen.
Schleppende Kleinfahrzeuge dĂĽrfen maximal 9 Kleinfahrzeuge im Anhang fĂĽhren.
Diese Regelung kann im Erstfall zu Problemen führen. Das SVS- Präsidium akzeptiert aber die Begrenzung, da im Trainigsbetrieb eine ähnliche Empfehlung existiert, im Ernstfall beim Bergen zu Regatten gilt "Rettung von Leben vor Einhaltung von Gesetzen" und somit keine Begrenzung. Wir sehen sogar etwas Positives, diese Regelung verschafft uns Argumente, die Zulassung einer größeren Anzahl von Sicherungsbooten zu Regatten auf einigen Seen zu fordern.
Das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen, das Kite- Surfing, das Wasserskilaufen und das Jetbootfahren wird auf den sächsischen Landesgewässern verboten sein. Ausnahmen kann die Schifffahrtsbehörde zulassen. Wir werden uns um Ausnahmeregelungen für die betroffenen Segel- Funsportarten bemühen.
Der SVS hat die Landesschifffahrtsverordnung in einem "zeitweisen Arbeitsausschuß", in dem von uns angesprochene Sportfreunde mitwirkten, intensiv diskutiert. Dank gilt hier besonders den Sportfreunden Winfried Kühn (Kriebstein), Manfred Dahms (Zittau), Jana Weißbach (Leipzig), Dr. Hartmut Herrlich (Dresden) sowie den Präsidiumsmitgliedern Günter Werner, Gerhard Schied und Dr. Stephan Großwig.
Ab Saisonbeginn gilt neues Recht auf allen schiffbaren Landesgewässern wie zum Beispiel den Talsperren Kriebstein, Bautzen , Pöhl und Pirk bis hin zum Knappensee. Damit wird die per Erlaß noch gültige Sportbootanordnung der DDR abgelöst.
tu