Segler-Verband Sachsen e.V.

(SVS)

Modifizierte Landesschifffahrtsverordnung gilt auf allen sächsischen Gewässern!

Ab August 2014 gilt auf sächsischen Landesgewässern eine modifizierte Landes­schiff­fahrts-verordnung. Der Segler- Verband Sachsen (SVS) wurde neben anderen TÖBs in das beschränkte Anhörungs­verfahren einbezogen. Wir konnten dabei einiges für die Segler erreichen. Hubertus Schröder vom Sächsischen Wirtschaftsministerium stellte die wichtigsten Änderungen auf dem 7. Sächsischen Wasser­sport­gespräch des SVS im Februar vor.
Wichtigste Änderung ist, die Landes­schiff­fahrts­verordnung gilt auf allen Gewässern auf denen das Befahren mit Wasserfahrzeugen zugelassen ist, also sozusagen auch auf dem Dorfteich, wenn der Gemeinderat Wasserfahrzeuge zulässt. Einzige Ausnahmen sind die Bundes­wasser­straßen Elbe und Saale-Elster-Kanal.
Das hat Folgen für den Wassersport, die erfüllbar aber zu beachten sind. Eine wichtige Neuerung für bisherige Nicht­landes­gewässer - wasser­sportliche Veranstal­tungen sind genehmigungs­pflichtig! Das Gute daran ist z.B., der Veranstalter kann im Antrag die Anzahl der Sicherungsboote selbst festlegen, i.d.R. genehmigt die Schiff­fahrts­behörde die beantragte Menge. Ein Formblatt für die Veranstaltungen findet man unter www.lds.sachsen.de…/Formulare…/Binnenschifffahrt. Bezüglich der Zeiten und Kurse sollte man sich immer Reserven lassen.
Das Landesrecht lehnt sich nun bezüglich „Führer­scheinp­flicht“ an das Bundesrecht auf den Bundes­wasser­strassen an, es gilt Fahrerlaubnisfreiheit für Segelboote ohne Beschränkung der Segelfläche statt bisher 6 qm, und Fahrerlaubnisfreiheit bei Motorbooten bis 11,03 kW (15 PS).
Wichtig ist auch die Kennzeichnungs­pflicht für Boote ab 5,50m Länge sowie Motorboote ab 2,21 kW (3 PS). Diese müssen ein amtliches (von der Wasserstraßenverwaltung oder der Landes­sschiff­fahrts­beörde ausgestellt) oder amtlich anerkanntes Kennzeichen (z.B. vom DSV ausgestellt) haben. Hier empfiehlt es sich das amtliche anerkannte Kennzeichen, welches in jedem DSV-Meßbrief enthalten ist, zu verwenden. Die Kennung ist in 10 cm hoher Schrift beidseitig im Bug- oder Heckbereich oder am Spiegelheck anzubringen. Boote, welche kleiner 5,50m Länge haben, müssen mit ihrem Namen/Devise (z.B. Segelnummer oder Vereinskürzel + Nummer oder Bootsname) gekennzeichnet sein und müssen innen die Anschrift des Eigners tragen.
Für Kleinfahrzeuge gilt eine allgemeine Geschwindig­keitsbegrenzungen von 15 km/h, in Uferbereichen 7 km/h und bei mindestens 200 Meter breiten Gewässern außerhalb des 100-Meter-Ufer- Bereiches 30 km/h. Hier empfiehlt das SVS-Präsidium den Veranstaltern, bei Regatten mit entsprechend schnellen Bootsklassen für erforderliche Bereiche Ausnahmegenehmigungen zu beantragen.
Schleppende Kleinfahrzeuge dürfen maximal 9 Kleinfahrzeuge im Anhang führen.
Diese Regelung kann im Erstfall zu Problemen führen. Das SVS- Präsidium akzeptiert aber die Begrenzung, da im Trainigsbetrieb eine ähnliche Empfehlung existiert, im Ernstfall beim Bergen zu Regatten gilt „Rettung von Leben vor Einhaltung von Gesetzen“ und somit keine Begrenzung. Wir sehen sogar etwas Positives, diese Regelung verschafft uns Argumente, die Zulassung einer größeren Anzahl von Sicherungsbooten zu Regatten auf einigen Seen zu fordern.
Das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen, das Kite- Surfing, das Wasserskilaufen und das Jetbootfahren ist auf den sächsischen Gewässern verboten. Ausnahmen sind aber über die unteren Wasser­behörden zu beantragen. Wir werden Ausnahme­regelungen insbesondere für das Kite-Surfen aktiv unterstützen.
Die neue Verordnung gestattet auf Initiative des SVS nun auch das Fahren unter Segeln auf geeigneten Kanälen als Sollvorschrift.
Es gilt also neues Recht auf allen schiff­baren Gewässern - wie zum Beispiel den Talsperren Kriebstein, Bautzen , Pöhl und Pirk (neu!) - bis hin zu den neuen und alten Seen bei Leipzig – auch Kulkwitzer See - und in der Lausitz.

Dr. Jens Tusche - SVS   

Weiterführende Links:
 • Sächsische Schifffahrtsverordnung – SächsSchiffVO, als Vorschriftentext
 - KleinfahrzeugKennzeichnungsverordnung - KlFzKV-BinSch
 • Artikel auf Sachsen.de:
  - Änderung des sächsischen Schifffahrtsrechts
  - Sportboote: Wo und wofür gilt Führerscheinpflicht?
  - Sächsisches Wassergesetz als Broschüre 2008, als Vorschriftentext

 •  Antrag Internationaler Bootsschein beim Deutschen Segler Verband
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