Segler-Verband Sachsen e.V.

(SVS)

Jugendordnung

Seglerjugend des Seglerverbandes Sachsen e.V.

§1 Name und Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Seglerjugend des Seglerverbandes Sachsen, nachfolgend Seglerjugend Sachsen genannt, sind alle Jugendlichen der Verbandsvereine sowie die Jugendleiter dieser Vereine und die Mitglieder des Verbandsjugendausschusses.

(2) Als Jugendlicher im Sinne dieser Ordnung gilt jedes Mitglied bis zum Ablauf des Kalenderjahres in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird.

(3) Die Jugendleiter und die Jugendsprecher der Verbandsvereine sollen von der Jugend gewählt und in den Vorständen Sitz und Stimme haben.

§2 Aufgaben

(1) Die Seglerjugend Sachsen führt und verwaltet sich selbständig. Sie richtet sich in ihrer Arbeit nach den Grundsätzen der Jugendordnung der Sportjugend Sachsen.

(2) Aufgaben der Seglerjugend Sachsen sind:
 (a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit

 (b) Pflege der sportlichen Betätigung zur Gesunderhaltung, Lebensfreude, zum Erhalt und zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit

 (c) Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen

 (d) Pflege der internationalen Verständigung

(3) Die Seglerjugend Sachsen verfolgt ihre Ziele ohne Rücksicht auf parteipolitische, weltanschauliche, konfessionelle oder sonstige den Zusammenhalt ihrer Mitglieder trennende Gesichtspunkte unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze.

§3 Organe der Seglerjugend Sachsen

Organe der Seglerjugend Sachsen sind:

 (a) der Verbandsjugendseglertag

 (b) der Verbandsjugendausschuß

 (c) der Landesjugendobmann

§4 Verbandsjugendseglertag

(1) Der Verbandsjugendseglertag ist das oberste Organ der Seglerjugend Sachsen und findet aller zwei Jahre statt.

(2) Der Verbandsjugendseglertag ist die Zusammenkunft der Delegierten der Seglerjugend Sachsen mit dem Verbandsjugendausschuß und dem Landesjugendobmann. Delegierte sind der Jugendleiter und der Jugendsprecher des zu vertretenden Verbandsvereins.

(3) Aufgaben des Verbandsjugendseglertag sind:

 (a) Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit

 (b) Entgegennahme der Berichte des Verbandsjugendausschusses

 (c) Beschlußfassung über vorliegende Anträge

 (d) Entlastung des Verbandsjugendausschusses
       und des Landesjugendobmanns

 (e) Wahl des Verbandsjugendausschusses
       und des Landesjugendobmanns

(4) Der Verbandsjugendseglertag wird vom Landesjugendobmann oder vom Verbandsjugendausschuß
mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung einberufen.

(5) Anträge zum Verbandsjugendseglertag müssen spätestens zwei Wochen nach Einberufung schriftlich mit Begründung an den Landesjugendobmann gerichtet werden, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können. Über später eingebrachte Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der Stimmen des Verbandsjugendseglertages einverstanden ist.

(6) Jeder Verbandsverein erhält eine Grundstimme für den Jugendleiter und eine weitere Grundstimme für den Jugendsprecher. Die Grundstimme für den Jugendsprecher ist an die Anwesenheit des Jugendsprechers des Vereins gebunden. Der Verein erhält je eine Zusatzstimme, wenn die Anzahl seiner zum letzten Termin an den Landessportbund Sachsen gemeldeten Jugendlichen 15 oder ein Mehrfaches davon übersteigt.

(7) Stimmrechtübertragungen durch schriftliche Vollmacht sind zulässig, wobei jedoch nur die Grundstimme für den Jugendleiter übertragbar ist. Jeder Verbandsverein kann jedoch nicht mehr als zwei Verbandsvereine vertreten.

(8) Für alle Beschlüsse und Wahlen des Verbandsjugendseglertages ist die einfache Mehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Stimmen erforderlich.

§5 Verbandsjugendausschuß

(1) Der Verbandsjugendausschuß ist zuständig für die Jugendarbeit im Seglerverband Sachsen e.V. für die Zeit zwischen den Verbandsjugendseglertagen.

(2) Der Verbandsjugendausschuß setzt sich zusammen aus:

 (a) dem Landesjugendobmann

 (b) den aus dem Kreis der Jugendleiter der Verbandsvereine und der Klassenobleute auf dem Verbandsjugendseglertag gewählten Regionalvertretern für die Regionen

 (c) dem aus dem Kreis der Jugendlichen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu wählenden Jugendsprecher und einem zusätzlichem Beisitzer Jugend.

 (d) Einem weiteren vom Landesjugendobmann berufenen Beisitzer, der nach fachlichen Gesichtspunkten auszuwählen ist.

Die Mitglieder des Verbandsjugendausschusses werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt bzw. berufen. Die gewählten Mitglieder des Verbandsjugendausschusses wählen aus ihrer Mitte den Stellvertreter des Landesjugendobmanns, der gleichzeitig als Stellvertreter des Vorsitzenden des Verbandsjugendausschusses fungiert. Dieser Stellvertreter ist berechtigt, im Falle der Verhinderung des Landesjugendobmanns die Interessen der Seglerjugend nach innen und außen zu vertreten und stimmberechtigt an den Sitzungen des Jugendsegelausschusses des DSV teilzunehmen.

(3) Der Verbandsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Verbandsjugendseglertages. Er ist für seine Beschlüsse dem Verbandsjugendseglertag und dem Präsidium des Seglerverbandes Sachsen e.V. verantwortlich.

(4) Der Verbandsjugendausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Ausschußmitglied hat eine Stimme. Zur Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Der Verbandsjugendausschuß tagt mindestens einmal jährlich.

(6) Scheidet ein Ausschußmitglied vorzeitig aus, oder ist der Ausschuß aus anderen Gründen nicht vollständig besetzt, so kann der Ausschuß bis zum nächsten Verbandsjugendseglertag einen kommissarischen Vertreter bestellen.

§6 Landesjugendobmann

(1) Der Landesjugendobmann vertritt als Vorsitzender des Verbandsjugendausschusses die Interessen der Seglerjugend nach innen und außen.

(2) Der Landesjugendobmann wird vom Verbandsjugendseglertag für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3) Der Landesjugendobmann hat Sitz und Stimme im Präsidium des Seglerverbandes Sachsen e.V.

§7 Änderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur auf einem ordentlichen Verbandsjugendseglertag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Verbandsjugendseglertag beschlossen werden. Die Anträge müssen den genauen Wortlaut der zu ändernden Paragraphen enthalten. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§8 Inkrafttretung

Diese Jugendordnung tritt mit ihrer Bestätigung durch den Seglertag des Seglerverbandes Sachsen e.V. am 08.03.1997 in Kraft.

Änderungen, bestätigt vom 11. Seglertag am 17.03.2007 (§5Abs.2c, d).


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