Segler-Verband Sachsen e.V.

(SVS)

FĂźhrerscheine

Sportboote: Wo und wofĂźr gilt FĂźhrerscheinpflicht? Artikel der Landesdirektion Sachsen (LDS)

DSV: Neuregelung der FĂźhrerscheinpflicht in Deutschland - 17. Oktober 2012, Text im Original unter www.dsv.org

Im Binnen- und Seebereich gilt von heute an eine FĂźhrer­schein­pflicht­grenze von 11,03 kW (15 PS)

Im Einzelnen:
Im Bereich der Seeschiff­fahrt­straßen ist wie bisher ohne Alters­grenze das nicht gewerbs­mäßige FĂźhren eines Sport­bootes mit einer Nutzleistung bis zu 3,68 kW (5 PS) zulässig. Die Aufsichts­pflicht der Eltern bleibt unberĂźhrt. Bei einer Nutz­leistung von 3,68 kW (5 PS) bis zu einer Nutz­leistung von 11,03 kW (15 PS) muss der Schiffs­fĂźhrer mindestens 16 Jahre alt sein.

Ab einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) ist der Sport­boot­fĂźhrer­schein-See vorgeschrieben.

Auf den Binnen­schiff­fahrt­straßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins gilt die Altersgrenze von 16 Jahren auch fĂźr das fahrer­laubnis­freie FĂźhren von Sport­booten bis zu 11,03 kW (15 PS) und unter 15 m Länge.

Ab einer Nutzleistung von 11,03 kW (15 PS) ist der Sport­boot­fĂźhrer­schein-Binnen vorgeschrieben.

Auf dem Rhein gilt unverändert die Fahrer­laubnis­pflicht fĂźr Sportboote mit einer Nutzleistung von mehr als 3,68 kW (5 PS). Zum FĂźhren von Segelsurf­brettern im Binnen­bereich ist kein Sport­boot­fĂźhrer­schein mehr erforderlich. Die Fahr­erlaubnis­regelungen fĂźr Landes­gewässer und den Bodensee sind derzeit unverändert. Hamburg, 17. Oktober 2012

FĂźhrer­schein­pflicht auf sächsischen Gewässern
Nach der neuen Regelung (seit 17.Okt. 2012) - dies gilt fĂźr nicht gewebsmäßige Boots­nutzung und nicht auf dem Rhein - gilt auf Binnen­schiff­fahrts­straßen (entspricht den Bundes­wasser­straßen) die neue Freigrenze von 15 PS. Ein SBF-Binnen Motor ist demnach erst vorge­schrieben, wenn die Nenn­leistung des Motors darĂźber liegt.

Die neue oben genannte Regelung gilt !nicht! fĂźr Landes­gewässer oder kommunale/ private Gewässer. Eine Anpassung mag angestrebt sein, dies liegt in der Hoheit der Länder/ Kommunen und wird bekannt gegeben, sobald dort neue Regelungen festgesetzt werden.

Damit gilt ab sofort (17. Okt. 2012) bis auf weiteres Folgendes:
Auf der Elbe gilt der amtliche Sport­boot­fĂźhrer­schein Binnen fĂźr nicht gewerblich genutzte Sportboote bis 15 m Länge und ab 15 PS (11,03 kW).

FĂźr Sportboote 15 - 25 m Länge ist das Sport­schiffer­zeugnis bzw. das Sportpatent erforderlich.

Seit 01.04.02 gilt unverändert im Geltungs­bereich der Binnen­schiff­fahrts­straßen-Ordnung die 0,5-Promille-Grenze. Wer mit einer Blut­alkohol­konzentration von 0,5 oder mehr Promille ein Sportboot fĂźhrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Ab sofort ist fĂźr das Segelsurfen auf Binnen­schiff­fahrts­straßen kein SBF-Binnen mehr erforderlich.

Auf allen Landes­gewässern, wie den Talsperren PĂśhl, Pirk, Kriebstein, Bautzen, Quitzdorf und den Seen Knappensee und Kulkwitzer See gilt per April 2004 die Sächsische Landes­schiff­fahrts­verordnung. Sie schreibt FĂźhrer­schein­pflicht (es gelten als gleichwertig: DSV-Befähigungs­nachweise, Sport­segelschein, DSV-JĂźngsten­segel­schein bis 17 Jahre) ab einer Segel­fläche von 6 Quadratmeter vor. Die FĂźhrer­schein­pflicht fĂźr Motorboote besteht hier ab einer Motor­leistung von 15 PS (11,03 KW)

Auf Gewässern, die weder Bundes­gewässer noch Landes­gewässer sind bzw. wo die Landes­schiff­fahrts-Verordnung nicht gilt (neue Tage­bauseen, z.B. Cospudener See, Markkleeberger See, ...) gelten die Gewässer­benutzungs­ordnungen der jeweiligen zuständigen Verwaltung­sebene.

Der FahrzeugfĂźhrer und ebenso der Ruder­gänger eines Bootes mit Maschinen­antrieb muss im See­bereich ab 5 PS Motor­leistung mindestens 16 Jahre alt sein, im Binnen­bereich muss er generell - unabhängig von der Motorleistung - mind. 16 Jahre alt sein. Die Aufsichts­pflicht der Erziehungs­berechtigten bleibt unverändert.

Fazit:
Ein Wasser­sportler muss also wissen, ob er auf Bundes­gewässer, Landes- oder Kommunal­gewässer, Binnen- oder See­schifff­ahrtsstraße unterwegs ist. Er muss sich Ăźber die regionalen Gegeben­heiten vor Fahrt­antritt informieren.

Sobald er andere Sport­freunde unterweist oder mitnimmt und ein Skipper­honorar erhält oder von allgemeinen Crew­leistungen (Bordkasse) freigestellt wird, muss die Frage geklärt werden, ob dies bereits unter die gewerbliche Nutzung fällt.

Grundsätzlich hat der Schiffs­fĂźhrer immer die Pflicht, sich vor Fahrt­antritt zu Informieren und er muss sich, ob FĂźhrer­schein oder nicht, an die geltenden Ausweich­regeln und sonstigen Vorschriften halten und stets so handeln, wie es die gute Seemann­schaft verlangt und so, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs­verkehrs nicht beeinträchtigt werden.

letztendlich: Es darf abgewartet werden, mit welchen Konsequenzen die Anbieter von Sporthaftpflicht-/ Skipper-, Kautionsversicherungen auf diese Regelung reagieren werden.

Unabhängig davon:
Segeln ist und bleibt eine der faszinierendsten Sportarten, die kĂśrperliche, geistige und soziale Kompetenzen in einer Weise schult, wie kaum eine andere Sportart es vermag.

Die Neuregelung zum 17. Oktober 2012 hat m.E. nicht wirklich eine Vereinfachung der Thematik gebracht. Trotzdem stellt es fĂźr Segler und auch fĂźr Neu-Begeisterte keine wirkliche Barriere dar.

Die Aneignung von Wissen Ăźber das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus war und ist schon immer Bestandteil einer Segler­karriere, sei es im Regatta-, Fahrtensegeln oder im entspannten Freizeit­segeln.

jw - svs